KÖTZTING (kni@). Am Mittwoch stöberte der der Lesestammtisch des Arbeitskreises Heimatforschung in den Unterlagen des Stadtarchivs und brachte wieder einige interessante „Neuigkeiten" aus den Bau- und Konzessionsakten an die Oberfläche. So schaut das Haus von Otto Kermer in der Bahnhofstraße bei der „Himmelsleiter" auf dem „Röhrl-Keller" errichtet, auf eine bewegte Vergangenheit zurückschauen. Heute als Wohnhaus genutzt, verwendete es zuvor die Kötztinger Polizei als Dienstgebäude. Aber vor etwa 150 Jahren wollte es Anton Hofbauer, (Anmerkung Clemens Pongratz: Hofbauer war der erste Lotteriebesitzer in Kötzting und wohnte im Haus Metzgerei Greiner), zu einem Gasthaus umfunktionieren. War es doch günstig an der Straße nach Straubing gelegen. Er stellte deshalb an den Magistrat des Marktes einen Antrag, „ein Söldenrecht zu transferieren".
In einem Schreiben vom 23. November 1865 nimmt der königliche Bezirkamtmann den Fall auf. Er verweist auf den Bauplan der Josefa Hofbauer vom 8. Juli 1857, wonach an das obengenannte Haus ein „Wohn- und Zechzimmer, ein Kochzimmer , ein Nebenzimmer, ein Schlafzimmer, eine Speisekammer und ein Gewölbe angebracht werden sollten".
Aus den Akten gehe nicht hervor, so von Paur ob die baulichen Einrichtungen entsprechend hergestellt worden sind oder nicht. Daher fehle es dem magistratischen Beschluss vom 26. Juni an der erforderlichen Grundlage. Die Angelegenheit eigne sich nicht nicht für eine „kuratellamtliche Würdigung" durch das königliche Bezirksamt, gibt er die Akten zurück.
Dennoch scheint Anton Hofbauer ohne Genehmigung den Bierausschank aufgenommen zu haben, denn der königliche Aktuar Pirk fordert den Magistrat zur Stellungnahme über die Gewerbebefugnisse von Anton Hofbauer auf und fragt weshalb dessen Beginnen nicht Einhalt geboten wurde. Der schenke auf seinem Keller an der Distriktstraße nach Straubing Bier und obwohl es an den wesentlichen Einrichtungen mangele, scheint er „unter dem Vorwande der Tafernberechtigung dortselbst mit dem Bierschenken fortfahren zu wollen, obwohl das Lokal nur als Sommerkeller zu Gebrauch kommen wird." Wie die Sache ausging ist dem Beschlussbuch zu entnehmen. Am 2. Januar stellt der Magistrat fest, dass Anton Hofbauer die Konzesionsurkunde sofort ausgestellt werde, sobald er die Auflagen des Beschlusses aus dem Jahre 1857 erfülle. Dann werden die Mängel aufgelistet: Das Zechzimmer könne wegen eines fehlenden Ofens nicht benützt werden. Der Abort sei zu weit entfernt. Die Stallung sei sehr feuergefährdet und schließlich seien keine Fremdenzimmer vorhanden.
Den Beschluss unterschrieben die Magistratsmitglieder Haas ( heute Haas-Eisenwaren), Decker (heute Fachmarkt Wanninger), Wensauer (Haus 40, heute Schuh Mühlbauer-Liebl), Diermeier (Haus 6, heute Amberger Hof, Nebenhaus) Mühlbauer (möglweise heute Wirtshaus Osl) und Weinzierl (Haus 42, heute Heigl-Schlosser).
Ein weiterer Fall im Zusammenhang von der Übertragung von Söldenrechten, ereignete sich zwei Jahre später. Andreas Dreger hatte von dem Bäcker Anton Graßl dessen Söldenrecht erworben. Nun wollte er im Kommunebrauhaus den ihm damit zustehenden halben Sud „zur Verleitgabe, ( zum Ausschank) auf seinem Keller" (Dräger-Keller!") brauen lassen. Ludwig Baumann erklärte den Begriff „Sud": Dabei handele es sich um ein altes Hohlmaß. Ein Sud oder Breu entspricht 30 Eimer Liter gutem und 10 Liter „Scheps"-Bier , wobei ein Eimer 60 Maß à 1,06 Liter fasst. Demnach ist ein Sud 2544 Liter."
Nachdem der Magistrat sich wohl die ;Meinung des „Communalbrauhausverwalter" Ludwig Mühlbauer zu eigen gemacht hatte, dass ein Söldenrecht nicht auch das Schankrecht gewähre, sondern nur die Befugnis für das eigene Hausgesinde eine halbe Sud zu brauen beinhalte, wandte sich Dreger an die Regierung von Niederbayern in Landshut.
Am 23. April reichte Bezirksamtmann Carl von Paur die Regierungsentschließung „zur weiteren Verfügung weiter. Diese beschloss nach kollegialer Beratung im Namen seiner Majestät des Königs von Bayern", den Beschluss des Magistrats Kötzting abzuändern und dem Andreas Dreger die Bewilligung des erkauften Söldenrechts zu erteilen. „Die Regierung begründete ihre Entscheidung. Aus der Aktenlage gehe unzweifelhaft hervor, dass „sowohl die in Kötzting bestehenden sogenannten Marktlehen als auch die Söldenrechte die Natur realer Gewerbsrechte haben" und auch veräußert oder verpachtet werden könnten. Demnach dürften die Eigentümer der rechte auch selbst gebrautes Bier an Gäste verzapfen. Der Magistartsbeschluss sei daher unbegründet und widerspreche der bisherigen Übung.
Nicht so gut ging es 80 Jahre zuvor dem Lebzelter Josef Viertl. Als
er sich in Kötzting niederließ bekam er 1785 den Konkurrenzneid
seiner Berufskollegen in Cham, Viechtach und Neukirchen zu spüren.
Nach seiner Niederlassung beantragte er die „Lebzelter Meisterschaft".
Damit wäre das recht verbunden gewesen, die selbst hergestellten waren,
etwa Met, Wachskerzen und -stöckel sowie die Lebzelten nicht nur im
eigenen Geschäft zu verkaufen, sondern auch auf den Märkten,
was natürlich ein einträgliches Geschäft war. Der Kötztinger
Magistrat stellte sich an Viertls seite und versuchte Recht für ihn
bei der Regierung in Straubing zu erstreiten, blieb dabei aber erfolglos.